Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ihr Fachberater für Bodenbeläge im Raum Stuttgart, Waiblingen, Fellbach, Kornwestheim, Ludwigsburg, Remseck, Marbach
Fussbodentechnik Schwallach, Neckaraue 7, 71686 Remseck
1. Für Kauf- und Werkverträge
Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, auch nicht stillschweigend durch unterlassenen Widerspruch. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
Skontoeinbehalte sowie Sicherheitseinbehalte sind nur zulässig, soweit sie schriftlich vereinbart sind.
Wechsel werden nur angenommen, sofern dies schriftlich vereinbart ist. Im Zusammenhang mit der Wechselannahme und Wechseleinlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
2. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
Als Vertragsgrundlage gilt die VOB in der gültigen Fassung. An unsere Angebote sind wir nur für 30 Kalendertage, beginnend vom Tag der Erstellung, gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich ohne Verbindlichkeit erstellt sind. Abweichend davon gilt bei öffentlichen Ausschreibungen, dass die Bindungsfrist erst ab dem Tag des Eröffnungstermins beginnt.
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen (z. B. Bau- und Straßenrechliche Genehmigungen) sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer stellt im Bedarfsfall notwendige Unterlagen und Auskünfte dem Auftraggeber zur Verfügung. Wenn die VOB Teil B nicht vereinbart ist, sind Abschlagszahlungen binnen 12 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten; Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 30Tagen nach Zugang.
3. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
Bei Rücklieferungen behalten wir uns das Rücknahmerecht vor. Gutschriften werden nur unter Abzug von 10 % Verwaltungskosten erteilt. Der Abzug für Verwaltungsaufwand ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Besteller einen geringeren Aufwand nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
Die Preise, soweit nicht in die schriftliche Bestellannahme (Auftragsbestätigung) aufgenommen, sind freibleibend.
Wir sind berechtigt, in Handelsgeschäften und Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen bzw. eine Nachberechnung vorzunehmen, wenn unsere Lieferanten rückwirkend entsprechend höhere Preise in Rechnung stellen.
Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies ebenfalls, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aus Verschulden des Bestellers erst vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt oder im Rahmen eines DauerschuIdverhältnisses erbracht wird.
4. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Die Sorgfaltspflicht des Verkäufers endet hinter der ersten verschließbaren Tür.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher Wechsel und Schecks und bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften vor.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Bei Nichtzahlung des Rechnungsbetrages sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird.
Der Besteller erklärt, dass er sich der Herausgabe nicht widersetzt, die gelieferte Ware bis zur Abholung unentgeltlich verwahrt und sie unter Versicherungsschutz hält. Für die Abnutzung der Ware wird der handelsübliche Wertminderungssatz angerechnet.
Die Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
Verlieren wir kraft Gesetzes durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unser Eigentum an der von uns gelieferten Ware und erwirbt der Besteller kraft Gesetzes durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Verbindung oder Vermischung an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Von uns gelieferte, bereits bezahlte, aber noch vorhandene Ware haftet in gleicher Weise wie noch nicht bezahlte Ware für alle noch offen stehenden Forderungen.
Nur Wiederverkäufern ist die Veräußerung unserer Vorbehaltsware, und zwar lediglich im normalen Geschäftsgang gestattet. Der Besteller darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist verpflichtet, Zielverkäufe nur unter Eigentumsvorbehalt auszuführen.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist unzulässig.
Sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware -gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt – tritt der Besteller schon hiermit bis zur Tilgung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit solchen Waren gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.
Der Besteller ist zur Einziehung der uns zustehenden Forderungen nur solange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Namen seiner Abnehmer mitzuteilen und die Abtretung anzuzeigen.
Beansprucht ein Kreditgeber bei der Aufnahme von Krediten des Bestellers Sicherheiten an unserer Ware oder an den uns abgetretenen Forderungen, ist der Besteller verpflichtet, den Kreditgeber auf unsere Rechte hinzuweisen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall hat er auf unser Verlangen uns zusätzlich über jede abgetretene Forderung die Abtretung und im Übrigen den Eigentumsvorbehalt schriftlich zu bestätigen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie auf uns zustehende Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen und die Sicherung unserer Eigentumsrechte tatsächlich und rechtlich erforderliche Maßnahmen in unserem Namen einzuleiten.
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor der Montage zu untersuchen. Mängelrügen wegen Fehlmengen und sonstiger offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Umfanges der Beanstandung bei dem anliefernden Frachtführer gemeldet und von diesem quittiert werden.
Wir erhalten vom Besteller sofort eine Kopie dieser quittierten Fehl- bzw. Schadensmeldung, um die Nach- bzw. Ersatzlieferung veranlassen zu können. Nur mit diesen Unterlagen ist eine Bearbeitung möglich.
Bei Vorliegen von Mängeln – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir nach unserer Wahl zur Herabsetzung des Preises oder Zurücknahme der Ware gegen Ersatzlieferung verpflichtet.
Haben wir uns für Ersatzlieferung entschieden und ist diese endgültig fehlgeschlagen oder unmöglich geworden kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Andere als die vorgenannten Gewährleistungsansprüche – insbesondere auch Schadensersatzansprüche -des Bestellers sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder ein Ausschluss der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und damit zwingend gehaftet wird.
Stand: Remseck-Hochberg, 20.12.2015